Was ändert sich für Familien im neuen Jahr?
Jedes Jahr gibt es neue Regelungen, Abschaffungen oder Sonstiges für jeden im Land - auch für Familien. Deshalb haben wir hier einen kleinen Überblick über alle Änderungen für das neue Jahr 2024, die wichtig für Familien sind.

Jedes Jahr gibt es neue Regelungen, Abschaffungen oder Sonstiges für jeden im Land - auch für Familien. Deshalb haben wir hier einen kleinen Überblick über alle Änderungen für das neue Jahr 2024, die wichtig für Familien sind.
Welche Änderung gibt es dann für Familien?
1. Erleichterungen beim Kinderkrankengeld
Bisher sind viele Eltern gezwungen, direkt am ersten Tag zum Arzt zu gehen, wenn das Kind krank ist, um das Kinderkrankengeld zu erhalten. Die Änderung für das Jahr 2024 sieht vor, dass Eltern ab 2024 auch Anspruch auf das Kinderkrankengeld haben, wenn Sie drei Tage am Stück ohne ärztliches Attest mit dem Nachwuchs zu Hause bleiben. Außerdem haben Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht so lange, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.
2. Anspruchstage für Kinderkrankengeld werden erhöht
Da die Corona-Sonderregeln Ende 2023 auslaufen, würde nun wieder die reguläre Anzahl an Kinderkrankengeldtagen pro Jahr gelten. Danach können…
- Elternteile in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen (statt 10)
- Alleinerziehende pro Kind 30 Arbeitstage (statt 20)
- Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigtauf 35 Arbeitstage (statt 25)
3. Anhebung des Kinderfreibetrags
Zurzeit steht Eltern ein Freibetrag von 6.024 Euro pro Kind zu, also 3.192 Euro pro Elternteil. Ab dem 1. Januar wird dieser um 360 Euro angehoben und beträgt dann 6.384 Euro pro Kind. Bei getrennt lebenden Eltern wird der Freibetrag für beide Elternteile entsprechend halbiert. Für den Kinderfreibetrag muss im Gegensatz zum Kindergeld kein gesonderter Antrag durchgeführt werden. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer durch und entscheidet über die Gewährung der Beiträge. Eltern müssen lediglichbei ihrer Steuererklärung die Anlage "Kind" (Kinderberücksichtigung) ausfüllen.






