Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall
Neuer Entschädigungsanspruch

Ein starker Sozialstaat in Zeiten der Krise
Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe zum Sozialschutz-Paket
Was passiert mit meinem Lohn, wenn ich meine Kinder betreuen muss?
Diese Frage stellen sich momentan viele Eltern, denn bei vielen Familien reduziert sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld, geringere Einkommen oder Einnahmen. Deshalb hat der deutsche Bundestag in seinem Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auch einen Entschädigungsanspruch für Eltern vorgesehen.
Die Prüfung des Kindergeldzuschlags soll ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragsstellung bezogen werden. Zudem erfolgt eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens.
Für wen gibt es Entschädigung?
Die Enschädigungsregelung gilt für Selbstständige, Freiberufler oder angestellte Arbeitnehmer, die aufgrund der Schul -und Kitaschließungen ihre Kinder selbst betreuen müssen und keine anderweitig zumutbare Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen können.
Wichtig: Die Entschädigung gilt ausschließlich für Kinder unter 12 Jahren oder Kinder die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind!
Wer erhält keine Entschädigung?
Wenn die Erwerbstätigen die Möglichkeit haben, der Tätigkeit bezahlt fernzubleiben: Sprich auch von Zuhause aus arbeiten können oder auch ein Abbau von Zeitguthaben möglich ist.
Desweiteren ausgeschlossen sind Eltern, die sich jetzt in Kurzarbeit befinden, da sich dementsprechend ja auch die Arbeitszeit reduziert.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und ist auf höchstens 2.016 Euro begrenzt.
Selbstständige und Freiberufler müssen den Entschädigungsanspruch über den jeweils zuständigen Landesverband beantragen. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Entschädigung durch den Arbeitgeber und wird für längstens sechs Wochen ausbezahlt.





