
In der Regel ergibt sich infolge der Trennung der Eltern die Notwendigkeit den Unterhalt für die Kinder und einen möglichen Unterhalt für den die Kinder betreuenden Elternteil festzulegen.
Die Unterhaltsansprüche der Kinder lassen sich relativ einfach anhand der Düsseldorfer Tabelle, die über das Internet eingesehen werden kann, errechnen. Unterhalt bezahlt der Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, so dass dessen Einkommen maßgeblich ist. Wenn eine Einigung der Eltern scheitert, kann der betreuende Elternteil - kostenfrei - über das zuständige Jugendamt eine Beistandschaft für die Kinder einrichten. Die Mitarbeiter des Jugendamtes kümmern sich für diesen Fall um die Unterhaltsansprüche der Kinder. Der Ehegattenunterhalt richtet sich in erster Line nach den Einkünften der Eltern, ggf. sind Besonderheiten zu berücksichtigen, wie z.B. das mietfreie Wohnen im Eigenheim, Zahlungen für gemeinsame oder ansonsten bestehende Kredite u.a. Da die Klärung dieser Situation wesentlich schwieriger ist, als die Bestimmung des Kindesunterhalts empfiehlt es sich, insbesondere damit keine falschen Vorstellungen und Streitigkeiten entstehen, zeitnah anwaltlichen Rat einzuholen. Die Kosten für eine Erstberatung betragen maximal 190,00 € zzgl. Nebenkosten.
Gelegentlich können sich die Eltern nicht darüber einigen, wer aus der Ehewohnung auszieht. Gegen den Willen des anderen kann eine Nutzung der Wohnung für einen Elternteil allein nur unter besonderen und im Gesetz geregelten Bedingungen durchgesetzt werden, wobei die Interessen der Kinder besonders zu beachten sind. Auch insoweit empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung um unsinnige und kostenaufwendige Streitereien zu vermeiden. Im Interesse der Kinder sollten die Eltern tunlichst einen Streit über den Aufenthalt und den Umgang mit den Kindern vermeiden. Diese Auseinandersetzungen enden in der Regel vor dem Familiengericht, wobei die Kinder zwingend in den Rechtsstreit einbezogen werden. Zwar kann der Verfahrensbeistand, der vom Gericht für die Kinder bestellt wird, zu einer Entlastung führen, insgesamt sollte der Familie eine gerichtliche Auseinandersetzung erspart bleiben. Rechtszeitige anwaltliche Beratung oder eine Konsultation der Jugendämter, Familienberatungsstellen u.a. können hierzu beitragen.
Die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens (Kontoguthaben, Depots u.a.) stellt in der Regel kein Problem dar, wenn die Vermögenswerte geteilt werden können. Schwierigkeiten entstehen häufig, wenn gemeinsames Immobilienvermögen auseinanderzusetzen ist und wenn diese Konflikte auch den Zugewinnausgleich betreffen. Solche Ansprüche bestehen, wenn ein Elternteil in der Ehe einen Vermögenszuwachs erlangt hat, der über den des anderen hinausgeht. Da die Klärung der Sach- und Rechtslage kompliziert ist und Streitigkeiten erhebliche Kosten nach sich ziehen, empfiehlt sich eine Beratung über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Ein Scheidungsantrag kann erst nach Ablauf eines Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden. Je nach Lage der Dinge kann viel Geld gespart und lange Auseinandersetzungen vermieden werden, wenn die Eltern nach der Trennung die sich hieraus ergebenen Probleme einvernehmlich lösen und ggf. über eine Trennungs- und Scheidungsfolgen- vereinbarung regeln. Vor einem entsprechenden Vertragsabschluss sollte jedenfalls anwaltlicher Rat eingeholt werden.